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Schutzmaßnahmen in Schule und Kindergarten

Kopflausbefall ist eine ansteckende Infektionskrankheit, die zweithäufigste bei Kindern und Jugendlichen. Deshalb geht es in der Therapie nicht nur um die Behandlung des einzelnen Patienten, sondern vor allem um eine wirksame Verbreitungsprophylaxe. Zuständig dafür ist an oberster Stelle das Robert-Koch-Institut und auf lokaler Ebene das jeweilige Gesundheitsamt. Das Infektionsschutzgesetz enthält speziell für Mitarbeiter in Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen oder Kindergärten Regelungen, die Sie im Falle einer Kopflausinfektion innerhalb Ihrer Einrichtung beachten müssen.

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Infektionsschutzgesetz und Unterrichtungspflicht

Kopflausbefall ist zwar keine meldepflichtige Krankheit. Es besteht aber eine Unterrichtungspflicht der Leiterinnen und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen gegenüber dem Gesundheitsamt. Das heißt: Sobald Sie in Ihrem Kindergarten oder in Ihrer Schule einen Kopflausbefall feststellen beziehungsweise der Befall durch Kollegen oder die Eltern selbst gemeldet wird, müssen Sie unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informieren und dabei Angaben zur Person des Patienten machen.

Informieren sollten Sie auch die Eltern anderer Kinder aus dem Umfeld des Patienten. Ein entsprechender Aushang (gut sichtbar) am schwarzen Brett kann schon ausreichen. Anders als bei der behördlichen Unterrichtung sollten Sie bei der Elterninformation auf Angaben zur Person des Patienten verzichten. Anonymität ist in diesem Fall erlaubt!

Für den kleinen Patienten gilt: Er darf die Einrichtung frühestens dann wieder besuchen, wenn eine Behandlung mit einem nach Infektionsschutzgesetz geprüften und anerkannten Kopflausmittel durchgeführt wurde. Sobald Sie den Befall in der Einrichtung feststellen, sollten Sie die Eltern benachrichtigen und das Kind abholen lassen. Sind die Eltern verhindert, besteht ausnahmsweise die Möglichkeit, dass der Patient in der Einrichtung bleibt, jedoch ohne engen Kontakt zu anderen Kindern oder Betreuern.

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Therapieaufklärung und Kontrolle

Die Durchführung einer wirksamen Behandlung muss von den Eltern schriftlich bestätigt werden. Auf eine solche Bestätigung sollten Sie bestehen. Nur dann darf das Kind wieder am regulären Schul- oder Kindergartenbetrieb teilnehmen. Eine ärztliche Kontrolle ist nur erforderlich, wenn die Behörden dies ausdrücklich vorschreiben. In der Regel sollten aber die Eltern den Behandlungserfolg kontrollieren. Im Einvernehmen mit den Eltern dürfen dies auch sachkundige Mitarbeiter der Einrichtung oder des Gesundheitsamtes tun. Sinnvoll können in diesem Zusammenhang Kontrolluntersuchungen der gesamten Gruppe sein. Auch hierfür ist eine Einverständniserklärung aller Eltern erforderlich.

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Informieren Sie über das richtige Therapieschema

Entscheidend ist das richtige Therapieschema (Das richtige Behandlungsschema). Während einer Zeitspanne von etwa neun Tagen nach Anwendung eines Kopflausmittels können aus bereits gelegten, besonders widerstandsfähigen Eiern Larven schlüpfen. Empfehlen Sie den Eltern betroffener Kinder deshalb unbedingt, den Therapieerfolg mindestens einmal, nämlich ca. neun Tage nach der ersten Anwendung, zu kontrollieren und die Behandlung gegebenenfalls zu wiederholen. Dieses Therapieintervall ist notwendig, um ein erneutes Kopflausproblem innerhalb der Einrichtung zu vermeiden.

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